§ 6 VerkOG

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.1993

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 291/1987

Freiwillige Leistungsversprechen

§ 6.

(1) Werden für den Fall des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 2 oder 2a durch Versicherungsunternehmen weitergehende Leistungen zugesagt, als sie nach diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, so hat der Fachverband der Versicherungsunternehmen die Erbringung solcher Leistungen auszuloben (§§ 860 bis 860b ABGB). Die Pflicht der Versicherer gemäß dem § 1 Abs. 4 erstreckt sich in diesem Fall auch auf den Ersatz dieser weiteren Leistungen.

(2) Die Auslobung ist dem Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen und von diesem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Mit dieser Kundmachung wird die Auslobung verbindlich.

(3) Leistungszusagen nach Abs. 1 wirken auch zugunsten von Ausländern, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Hinblick auf Ansprüche, deren Voraussetzungen den im § 2 Abs. 1 angeführten entsprechen, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 291/1987

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10002406

Dokumentnummer

NOR12036586

alte Dokumentnummer

N2199326020J

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