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§ 6 VAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Ableitbedingungen für Abgase

§ 6.

Die Abgase von VOC-Anlagen müssen so ins Freie abgeleitet werden, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik (zB Anhang A der ÖNORM M 9486 „Emissionsmessungen von flüchtigen organischen Verbindungen, insbesondere von Lösemitteln ‑ Allgemeine Anforderungen“, vom 1. August 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien) gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20002112

Dokumentnummer

NOR40033625

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