§ 6 Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

§ 6.

Für Haftungen, die gemäß diesem Bundesgesetz ab 1. Dezember 1993 übernommen werden, ist vom Schuldner ein Entgelt von 0,2 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils ausstehenden Betrag an Kapital, an den Bund zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004306

Dokumentnummer

NOR12053599

alte Dokumentnummer

N3199435463J

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