Kontrollpläne
§ 6.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt jährlich nach Anhörung des Tierschutzrates und mit Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates für das gesamte Bundesgebiet einen Kontrollplan für stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten.
(2) Für die Durchführung des Kontrollplanes gemäß Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20005398
Dokumentnummer
NOR40089255
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)