Grundlagen der Tischlerei
§ 6.
(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. lösbare und unlösbare Verbindungen,
- 3. Materialbearbeitung, Oberflächenveredelung und Reparatur,
- 4. Abstimmung, Zusammenbau und Montage,
- 5. Funktionen und Konstruktionen,
- 6. Qualitätskontrollen und Qualitätssicherung,
- 7. Sicherheit und Umweltschutz,
- 8. Maschinen und Anlagen,
- 9. Branchensoftware, CAD/CAM.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Werkstoff
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011992
Dokumentnummer
NOR40246816
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