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§ 6 TilgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Beschränkung der Auskunft

§ 6.

(1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden

  1. 1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,
  2. 1a. den Finanzstrafbehörden zum Zwecke eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,
  3. 1b. den Gerichten zum Zweck eines gerichtlichen Verfahrens, das dem Wohl von schutzberechtigten Personen dient, hinsichtlich der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen, sowie jeweils deren engen familiären Umfelds,
  4. 2. in einem Gnadenverfahren des Verurteilten, das ein gerichtliches Strafverfahren oder eine Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft, den damit befaßten Behörden,
  5. 2a. den zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten zum Zweck der Vorbereitung der Klassifizierung (§§ 134, 161 des Strafvollzugsgesetzes),
  6. 3. den Behörden nach § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 zum Zwecke der Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen Vorschriften geforderten Verlässlichkeit oder der in den luftfahrtrechtlichen Vorschriften geforderten Zuverlässigkeit,
  7. 4. den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Mitwirkung an der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen über Waffengewerbe, Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen, Sprengungsunternehmen, Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln, Pfandleiher, Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe und Errichtung von Alarmanlagen,
  8. 5. den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 des Sicherheitspolizeigesetzes),
  9. 6. den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (§ 23 des Militärbefugnisgesetzes),
  10. 6a. den Behörden gemäß § 1 Abs. 3 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 148/2021, für Zwecke des § 1 Abs. 2 und § 2a SNG,
  11. 7. den Passbehörden, den Staatsbürgerschaftsbehörden, den Fremdenpolizeibehörden, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Asylgerichtshof und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem Fremdenpolizeigesetz 2005, dem Asylgesetz 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
  12. 8. den Kinder- und Jugendhilfeträgern, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes erforderlich ist,
  13. 9. Vereinen und Einrichtungen gemäß § 220b StGB, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wehrlosen Person (§ 220b StGB) erforderlich ist.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn

  1. 1. keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist,
  2. 2. die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder
  3. 3. auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist.

(3) Übersteigt in den Fällen des Abs. 2 das Ausmaß der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe drei Monate (Z. 1), nicht aber sechs Monate, oder sechs Monate (Z. 2), nicht aber ein Jahr, so tritt die Beschränkung nach Abs. 1 erst ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung drei Jahre verstrichen sind.

(4) Ist über Verurteilungen nur beschränkte Auskunft zu erteilen, so dürfen sie außer für die im Abs. 1 bezeichneten Zwecke in Auskünfte aus dem Strafregister und in Strafregisterbescheinigungen nicht aufgenommen oder darin sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden.

(5) Der Verurteilte ist außerhalb der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilung anzugeben.

(6) Urteile, in denen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10002226

Dokumentnummer

NOR40236064