§ 6 THG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1900

§ 6

Erscheint die Abtrennung zum Zwecke der Herstellung, Umlegung oder Erweiterung von Straßen oder Wegen, zu Bach- oder Flußregulierungen, Entsumpfungen oder anderen im öffentlichen oder Gemeindeinteresse gelegenen Kulturmaßnahmen als notwendig oder nützlich, oder soll das abzutrennende Grundstück als Baugrund oder zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, so kann die Bewilligung ohne Rücksicht auf die Größe des Hofes erteilt werden. Der Bewilligung bedarf es nicht, wenn unter den Voraussetzungen des II. Abschnittes, Abs. B (§§ 13 und 14) oder des Abs. C (§§ 15 bis 18) des Gesetzes vom 19. Dezember 1929, BGBl. Nr. 3 ex 19301 vom Grundbuchskörper eines geschlossenen Hofes ein Trennstück abgeschrieben oder einem geschlossenen Hofe ein Trennstück zugeschrieben werden soll, es wäre denn, daß aus diesem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden sollte.

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