§ 6
Bewilligungspflichtige Anlagen
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von
- a) Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW, soweit im Abs. 2 oder im § 7 nichts anderes bestimmt ist, und
- b) elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 1 kV auf jenen Grundstücken, die dem Eigentümer der elektrischen Leitungsanlage gehören.
(2) Die Landesregierung kann für Stromerzeugungsanlagen, die nicht der IPPC-Richtlinie unterliegen, durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen.
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