§ 6 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

§ 6

Berg- und Schiführerverzeichnis, Berg- und Schiführerbuch

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat ein Berg- und Schiführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde. In das Berg- und Schiführerverzeichnis sind einzutragen:

  1. a) der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Berg- und Schiführers,
  2. b) die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, sowie die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis,
  3. c) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie
  4. d) der allfällige Entzug der Befugnis und der allfällige Verzicht auf die Befugnis.

(2) Der Tiroler Bergsportführerverband hat jeder Person, der die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, das Berg- und Schiführerbuch zu übergeben. Das Berg- und Schiführerbuch hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a) den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Berg- und Schiführers,
  2. b) die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis und die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, sowie
  3. c) die erforderliche Anzahl von fortlaufend nummerierten Blättern für Bestätigungen nach § 13 Abs. 2 dritter Satz über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerbuches zu erlassen.

(4) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerbuch, ist es vollgeschrieben oder sind die Eintragungen darin nicht mehr lesbar, so hat ihm der Tiroler Bergsportführerverband auf sein Verlangen ein neues Berg- und Schiführerbuch auszufolgen.

(5) Der Tiroler Bergsportführerverband hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Berg- und Schiführer besitzt.

08.07.2014

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