§ 6 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

III. Hauptstück

Bauprodukte

1. Abschnitt

Europäische technische Zulassung

§ 6

Voraussetzungen, Verfahren

(1) Eine europäische technische Zulassung darf nur für Bauprodukte erteilt werden, für die eine harmonisierte Norm oder eine anerkannte nationale Norm nicht besteht oder die wesentlich von einer solchen Norm abweichen. Die europäische technische Zulassung besteht in der Bescheinigung der Brauchbarkeit des betreffenden Bauproduktes sowie in der Festlegung der Art des Konformitätsnachweises. Sie ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen.

(2) Die europäische technische Zulassung ist zu erteilen, wenn das betreffende Bauprodukt brauchbar ist. Die Brauchbarkeit ist auf der Grundlage der Leitlinien für eine europäische technische Zulassung zu beurteilen. Sind solche Leitlinien nicht erlassen worden, so darf eine europäische technische Zulassung nur erteilt werden, wenn die Zulassungsstelle vorher das Einvernehmen mit den übrigen der EOTA angehörenden Zulassungsstellen über die Brauchbarkeit des betreffenden Bauproduktes und deren Nachweis hergestellt hat.

(3) Liegt bereits ein Mandat für eine harmonisierte Norm vor, so darf die europäische technische Zulassung nur aufgrund einer Gestattung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden.

(4) Ein Antrag auf Erteilung der europäischen technischen Zulassung ist zurückzuweisen, wenn für dasselbe Produkt desselben Herstellers bereits bei einer anderen Zulassungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ein solcher Antrag gestellt wurde.

(5) Anträge auf Erteilung der europäischen technischen Zulassung sind schriftlich einzubringen. Der Antragsteller kann sich eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen bevollmächtigten Vertreters bedienen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Brauchbarkeit des betreffenden Bauproduktes erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(6) Der Antragsteller hat der Zulassungsstelle die zur Prüfung der Brauchbarkeit des betreffenden Bauproduktes erforderlichen Probestücke und Probeausführungen zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsstelle ist weiters berechtigt, solche Probestücke und Probeausführungen beim Antragsteller durch Sachverständige zu entnehmen oder vom Antragsteller zu verlangen, dass sie unter deren Aufsicht hergestellt werden. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

(7) Die europäische technische Zulassung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen, sofern in den Leitlinien für die europäische technische Zulassung nicht eine andere Geltungsdauer vorgesehen ist. Auf Antrag des Herstellers ist die Geltungsdauer der europäischen technischen Zulassung im ursprünglichen Ausmaß zu verlängern, wenn sich die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht geändert haben und der Antrag vor dem Ablauf der Geltungsdauer eingebracht wurde. Im Übrigen gilt Abs. 5 sinngemäß.

(8) Die Zulassungsstelle hat den Gegenstand und die wesentlichen Inhalte der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassungen zu veröffentlichen und der EOTA und den übrigen ihr angehörenden Zulassungsstellen mitzuteilen. Auf Verlangen sind diesen auch Ausfertigungen der erteilten europäischen technischen Zulassungen zu übersenden.

(9) Durch die Erteilung der europäischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

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