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§ 6 Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1969

§ 6.

Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10011406

Dokumentnummer

NOR12147612

alte Dokumentnummer

N9196923897L

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