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§ 6 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Organisatorische Anforderungen

§ 6.

Die Leitungsstrukturen eines Zahlungssystems sind klar und transparent zu regeln, haben die Sicherheit sowie Effizienz des Zahlungssystems zu fördern und die Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253711

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