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§ 6 SVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2014

§ 6
Veranlagungen

(1) Folgende Veranlagungen sind zulässig:

  1. a) Spareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro;
  2. b) Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating;
  3. c) Beteiligungen an Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko; weiters Beteiligungen an gemischten Euro-Fonds mit mindestens 70 % Anleihenanteil gemäß lit. b und dem restlichen Anteil in Aktien, jeweils ohne Währungsrisiko.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechen, für zulässig erklären.

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