Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung
§ 6.
(1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine Vorprüfung abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl des Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen
- a) welche die Fachgebiete der Studienrichtung Mathematik wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
- b) welche die Fachgebiete der Studienrichtung Mathematik in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
- c) über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.
(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009402
Dokumentnummer
NOR12119835
alte Dokumentnummer
N7197531265L
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