Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 90 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 85 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (90 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 16) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
1. Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre ...... 14-20
2. eine besondere
Betriebswirtschaftslehre nach
Wahl des ordentlichen Hörers .. 8-12
3. Erziehungswissenschaft ........ 8-10
4. Wirtschaftspädagogik
einschließlich der Didaktik der
wirtschaftswissenschaftlichen
Fächer ........................ 12-16
5. nach Wahl des ordentlichen
Hörers eines der folgenden
Fächer:
Grundzüge des öffentlichen
Rechts,
Finanzrecht,
Arbeitsrecht und
Grundzüge des Sozialrechts,
Neuere Geschichte und
Zeitgeschichte,
eine zweite besondere
Betriebswirtschaftslehre nach
Wahl des ordentlichen Hörers,
Betriebspädagogik,
Didaktik der
Volkswirtschaftslehre ......... 6-10
6. nach Wahl des Kandidaten ein zweites
der in Z 5 genannten Fächer
oder unter Berücksichtigung des § 14
ein Fach, das die
Studienrichtung sinnvoll
ergänzt ....................... 6-10
7. Grundzüge der
Volkswirtschaftstheorie und der
Volkswirtschaftspolitik ....... 6-10
8. Schulpraktikum (§ 10) ......... 12
9. Begleitlehrveranstaltung zum
Schulpraktikum ................ 2
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009565
Dokumentnummer
NOR12125101
alte Dokumentnummer
N7199331262J
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