§ 6 Studienordnung Wirtschaftspädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 90 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 85 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (90 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 16) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

1. Allgemeine

Betriebswirtschaftslehre ...... 14-20

2. eine besondere

Betriebswirtschaftslehre nach

Wahl des ordentlichen Hörers .. 8-12

3. Erziehungswissenschaft ........ 8-10

4. Wirtschaftspädagogik

einschließlich der Didaktik der

wirtschaftswissenschaftlichen

Fächer ........................ 12-16

5. nach Wahl des ordentlichen

Hörers eines der folgenden

Fächer:

Grundzüge des öffentlichen

Rechts,

Finanzrecht,

Arbeitsrecht und

Grundzüge des Sozialrechts,

Neuere Geschichte und

Zeitgeschichte,

eine zweite besondere

Betriebswirtschaftslehre nach

Wahl des ordentlichen Hörers,

Betriebspädagogik,

Didaktik der

Volkswirtschaftslehre ......... 6-10

6. nach Wahl des Kandidaten ein zweites

der in Z 5 genannten Fächer

oder unter Berücksichtigung des § 14

ein Fach, das die

Studienrichtung sinnvoll

ergänzt ....................... 6-10

7. Grundzüge der

Volkswirtschaftstheorie und der

Volkswirtschaftspolitik ....... 6-10

8. Schulpraktikum (§ 10) ......... 12

9. Begleitlehrveranstaltung zum

Schulpraktikum ................ 2

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009565

Dokumentnummer

NOR12125101

alte Dokumentnummer

N7199331262J

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