§ 6 Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 559/1990

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen auf den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 67 Wochenstunden:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

1. Betriebswirtschaftslehre oder

Volkswirtschaftslehre für

Wirtschaftsinformatiker ...................... 10 - 14

2. Informationsmanagement ....................... 4 - 6

3. Software Engineering ......................... 6 - 8

4. Planung und Realisierung von

Informatikprojekten .......................... 4 - 8

5. Data Engineering und Wissensverarbeitung ..... 6 - 12

6. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten:

besondere Informatik, besondere

Wirtschaftsinformatik (zB Operations Research,

Ökonometrie oder Angewandte Statistik,

besondere Betriebswirtschaftslehre, besondere

Volkswirtschaftslehre (einschließlich

Volkswirtschaftspolitik),

Finanzwissenschaften, Geo- und

Umweltinformatik ............................. 6 - 12

7. Anwendungen der Wirtschaftsinformatik ........ 6 - 10

8. Kommunikationssysteme ........................ 4 - 8

9. Techniksoziologie und Technikpsychologie ..... 4 - 8

(2) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 559/1990

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12125721

alte Dokumentnummer

N7199442310J

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