§ 6 Studienordnung Sozialwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

1. eine spezielle Soziologie nach Wahl

des Kandidaten einschließlich

empirische Sozialforschung .............. 8-12

2. Arbeitsrecht ............................ 8-12

3. Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik .. 12-16

4. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

der folgenden Fächer:

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

Volkswirtschaftstheorie,

Volkswirtschaftspolitik und

Finanzwissenschaften .................... 8-12

5. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

Fach, das die Studienrichtung sinnvoll

ergänzt, insbesondere eines

der folgenden Fächer:

eine besondere Betriebswirtschaftslehre

nach Wahl des ordentlichen Hörers,

Finanzrecht, Pädagogik, Sozialpsychologie,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,

Sozialrecht, Handels- und Wertpapierrecht,

Politikwissenschaft ..................... 6-10

6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

weiteres der unter Z 5 genannten Fächer . 6-10

(3) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Schlagworte

Pflichtfach, Sozialgeschichte, Handelsrecht

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009561

Dokumentnummer

NOR12121316

alte Dokumentnummer

N7198420151J

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