§ 6 Studienordnung Petroleum Engineering

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 Z 1) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription in den Semestern, in denen die Lehrveranstaltungen laut Studienplan angesetzt sind, und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile nach Maßgabe des Studienplanes voraus.

(2) Im Falle des § 7 Abs. 2 Z 2 setzt die Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen Prüfung voraus:

  1. 1. die gültige Inskription in den Semestern, in denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt sind;
  2. 2. die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften, Konversatorien und Exkursionen.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123935

alte Dokumentnummer

N7199220939J

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