§ 6 Studienordnung Kunstgeschichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 6.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 23 bis 25 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte

(einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte

sowie der Kunst eines außereuropäischen Landes) .. 11 - 13

b) Lehrveranstaltungen aus theoretischen und

methodischen Fächern wie Kunsttheorie, Ästhetik,

Kunstsoziologie, Kunstpsychologie, Geschichte der

Kunstwissenschaft und Wissenschaftsgeschichte .... 4

c) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der

folgenden Fächer:

1. Denkmalpflege,

2. Museumskunde,

3. Technologie der Künste,

4. Quellenkunde,

5. Historische Hilfswissenschaften,

6. Klassische Archäologie,

7. Mittelalterliche Archäologie,

8. Ikonographie,

9. Geschichte des Films und der Fotografie und

neue Medien ................................... 6

d) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG .......... 2

(2) Wurde Kunstgeschichte als zweite Studienrichtung gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte

(einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte

oder die Kunst eines außereuropäischen Landes) ... 12

b) Lehrveranstaltungen aus theoretischen und

methodischen Fächern wie Kunsttheorie, Ästhetik,

Kunstsoziologie, Kunstpsychologie, Geschichte der

Kunstwissenschaft und Wissenschaftsgeschichte .... 4

(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt besucht und abgeschlossen wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenanzahl einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009985

Dokumentnummer

NOR12125923

alte Dokumentnummer

N7199548878J

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