Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Übergangsbestimmungen
§ 6.
(1) Ordentliche Hörer der bisherigen Studienrichtung Informatik sind ab 1. Oktober 1994 ordentliche Hörer der Studienrichtung Informatik, Studienzweig Informatik.
(2) Ordentliche Hörer der Studienversuche „Angewandte Informatik“ und „Computerwissenschaften“ sind gemäß § 13 Abs. 7 AHStG berechtigt, ihr Studium nach den bisherigen Vorschriften zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen. Sie sind überdies berechtigt, sich jederzeit durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterstellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10009826
Dokumentnummer
NOR12125628
alte Dokumentnummer
N7199441314J
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