§ 6 Studienordnung Informatik

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangsbestimmungen

§ 6.

(1) Ordentliche Hörer der bisherigen Studienrichtung Informatik sind ab 1. Oktober 1994 ordentliche Hörer der Studienrichtung Informatik, Studienzweig Informatik.

(2) Ordentliche Hörer der Studienversuche „Angewandte Informatik“ und „Computerwissenschaften“ sind gemäß § 13 Abs. 7 AHStG berechtigt, ihr Studium nach den bisherigen Vorschriften zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen. Sie sind überdies berechtigt, sich jederzeit durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterstellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009826

Dokumentnummer

NOR12125628

alte Dokumentnummer

N7199441314J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)