Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 6.
(1) Wurde einer der Studienzweige gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, c, e, g und h als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
- a) eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder soziologischer Weise erfassen,
- b) eine Vorprüfung aus einer zweiten romanischen Sprache und Literatur nach Wahl
- abzulegen. Die unter lit. b genannte Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung eine weitere Studienrichtung der Romanistik gewählt wurde.
(2) § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009432
Dokumentnummer
NOR12120022
alte Dokumentnummer
N7197631307L
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