§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Völkerkunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 28 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Völkerkunde sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Theoretische Ethnologie ......................... 6

b) nach Wahl des Studierenden ein regionales

Spezialgebiet der Ethnologie unter

Berücksichtigung gegenwartsbezogener Probleme ... 4

c) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein sachliches

Spezialgebiet der Ethnologie oder eine

Kombination mehrerer Sachgebiete der Ethnologie . 4

d) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der unter

lit. a bis c genannten Fächer oder ein Wahlfach

gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, wie

zum Beispiel Museumskunde, ein Fach der

Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,

ein Teilgebiet des Völkerrechts ................. 4

e) sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste

Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des

ordentlichen Hörers eines der unter lit. a bis c

genannten Fächer, sofern es nicht gemäß lit. d

gewählt wurde ................................... 4

f) sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste

Studienrichtung gewählt wurde, Ethnolinguistik .. 4

g) Vorprüfungsfach (§ 7) ........................... 2

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Völkerkunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Publizistikwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009463

Dokumentnummer

NOR12120408

alte Dokumentnummer

N7197831416L

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