Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Turkologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Turkologie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächer zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Türkisch, einschließlich Sprachbeherrschung,
sowie Osmanisch .............................. 8
b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers und unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen zwei weitere
Turksprachen ................................. 4
c) Türkische und osmanische Literatur- und
Quellenkunde ................................. 4
d) Türkische Geschichte, Geistes- und
Kulturgeschichte der Türkei, einschließlich
osmanische Geschichte, sowie Islamkunde ...... 4
e) Sofern die Studienrichtung Turkologie als
erste Studienrichtung gewählt wurde, weitere
Lehrveranstaltungen aus den unter lit. a, b
oder d genannten Fächern nach Wahl des
ordentlichen Hörers .......................... 4
f) Sofern die Studienrichtung Turkologie als
erste Studienrichtung gewählt wurde nach Wahl
des ordentlichen Hörers ein Fach gemäß § 6
Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 4
g) Vorprüfungsfach (§ 7) ........................ 2
(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(7) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Turkologie haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Literaturkunde, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009468
Dokumentnummer
NOR12120358
alte Dokumentnummer
N7197811867I
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