§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Theaterwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.1977

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 6.

(1) Wurde die Studienrichtung Theaterwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009452

Dokumentnummer

NOR12120259

alte Dokumentnummer

N7197711972I

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