§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.1983

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Wurde die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich Feldforschung und Exkursionen) zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 26 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich Feldforschung und Exkursionen) zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens fünf zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Sumerisch (Sprache und Schrift) 8

b) Akkadisch (Sprache und Schrift) 8

c) Geschichte der geistigen und

materiellen Kultur Vorderasiens 4

d) Teilgebiete der Archäologie des

Alten Orients nach Wahl des

ordentlichen Hörers 6

e) sofern die Studienrichtung

Sprachen und Kulturen des Alten

Orients als erste Studienrichtung

gewählt wurde, nach Wahl des

ordentlichen Hörers eine im

im ersten Studienabschnitt nicht

gewählte weitere Keilschrift-

sprache der Randzone oder eine

altsemitische Sprache 4

f) nach Wahl des ordentlichen

Hörers Lehrveranstaltungen aus dem

Fach, dem das Thema der

Diplomarbeit zuzuordnen ist 4

g) Vorprüfungsfach (§ 7 Abs. 1) 2

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients haben aus den Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009541

Dokumentnummer

NOR12121078

alte Dokumentnummer

N7198320269J

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