Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern Skandinavistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 22 und 28 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Skandinavische Sprachwissenschaft 6- 8
b) Skandinavische Literaturwissenschaft 8-12
c) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder
Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung 4
d) nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus einem der folgenden
Fächer:
1. Sprach- oder literaturwissenschaftliche
Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,
die für die skandinavische Sprach- oder
Literaturwissenschaft von Bedeutung sind
2. überregionale Kultur- und Landeskunde
Skandinaviens oder Landeskunde eines weiteren
skandinavischen Landes
3. germanische Altertumskunde (einschließlich
älterer skandinavischer Sprach- oder
Literaturwissenschaft)
4. Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen 4- 6
e) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG 2
(2) Wurde Skandinavistik als zweite Studienrichtung gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt insgesamt zwischen 16 bis 22 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Skandinavische Sprachwissenschaft 4- 6
b) Skandinavische Literaturwissenschaft 6-10
c) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder
Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung 4
d) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus einem der folgenden
Fächer:
1. Sprach- oder literaturwissenschaftliche
Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,
die für die skandinavische Sprach- oder
Literaturwissenschaft von Bedeutung sind
2. überregionale Kultur- und Landeskunde
Skandinaviens oder Landeskunde eines weiteren
skandinavischen Landes
3. germanische Altertumskunde (einschließlich
älterer skandinavischer Sprach- oder
Literaturwissenschaft)
4. Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen 2- 4
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Sprachwissenschaft, Kulturkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009803
Dokumentnummer
NOR12123764
alte Dokumentnummer
N7199218317J
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