§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 135 und höchstens 138 Wochenstunden (davon 15 Stunden für die Diplomarbeit) aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Pharmazeutische Chemie

einschließlich Arzneimittelanalyse ...... 46 - 50

b) Pharmakognosie .......................... 24 - 26

c) Pharmazeutische Technologie ............. 24 - 26

d) Pharmakologie einschließlich

Pharmakotherapie, Toxikologie und

Bromatologie ............................ 12 - 14

e) Nach Wahl des ordentlichen Hörers

Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern gemäß

§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen 3 - 5

f) Nach Wahl des ordentlichen Hörers

Lehrveranstaltungen aus mindestens zwei

der in lit. a bis lit. d genannten

Pflichtfächern .......................... 4 - 5

g) Lehrveranstaltungen aus dem Fach der

Diplomarbeit ............................ 15

h) Vorprüfungsfächer:

1. Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5

AHStG ................................ 2

2. Gesetzeskunde für Pharmazeuten ....... 1 - 2.

Schlagworte

Pflichtfach, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009703

Dokumentnummer

NOR12124593

alte Dokumentnummer

N7199326012J

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