Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 6.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
- 1. Japanische Sprache,
- 2. Japanische Literatur- und Quellenkunde,
- 3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans,
- 4. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung gewählten Fächer,
- 5. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere Freifächer.
(2) Die Sprache ist schriftlich und mündlich, die anderen Fächer sind nach Art der Prüfungsaufgabe mündlich oder schriftlich und mündlich zu prüfen.
Schlagworte
Literaturkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009433
Dokumentnummer
NOR12120034
alte Dokumentnummer
N7197631319L
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