Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Indologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 32 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Indologie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus den im Abs. 6 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Indologie als erste Studienrichtung gewählt, sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Sanskrit - Sprachwissenschaft und
Sprachbeherrschung, sowie nach Wahl des
ordentlichen Hörers und nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
eine weitere Sprache - Sprachwissenschaft und
Sprachbeherrschung - des indischen oder
iranischen Sprachraumes ........................ 12
b) Literatur- und Quellenkunde Indiens ............ 6
c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
Indiens, unter besonderer Berücksichtigung der
indischen Philosophie und der indischen
Religionsgeschichte ............................ 8
d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
insbesondere die in § 1 Abs. 2 genannten Fächer,
sofern sie nicht gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 6
sowie § 6 Abs. 7 und 8 gewählt wurden .......... 4
e) Vorprüfungsfach (§ 7) .......................... 2
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Wurde die Studienrichtung Indologie als zweite Studienrichtung gewählt, sind während des zweiten Studienabschnittes folgende Pflicht- und Wahlfächer mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers Sanskrit
- Sprachwissenschaft und Sprachbeherrschung,
oder eine andere Sprache - Sprachwissenschaft
und Sprachbeherrschung - des indischen
Sprachraumes nach Maßgabe des Studienplanes
und unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen .............. 4
b) Literatur- und Quellenkunde Indiens ............ 6
c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
Indiens, unter besonderer Berücksichtigung der
indischen Philosophie und der indischen
Religionsgeschichte ............................ 4
d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
insbesondere die in § 1 Abs. 2 genannten Fächer,
sofern sie nicht gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 6
sowie § 6 Abs. 7 und 8 gewählt wurden .......... 4
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(7) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Pflicht- und Wahlfächer (Abs. 5 und 6) ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Indologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Sanskritwissenschaft, Literaturkunde, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009469
Dokumentnummer
NOR12120426
alte Dokumentnummer
N7197831434L
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