§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Indologie

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Indologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 32 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Indologie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus den im Abs. 6 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Indologie als erste Studienrichtung gewählt, sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Sanskrit - Sprachwissenschaft und

Sprachbeherrschung, sowie nach Wahl des

ordentlichen Hörers und nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

eine weitere Sprache - Sprachwissenschaft und

Sprachbeherrschung - des indischen oder

iranischen Sprachraumes ........................ 12

b) Literatur- und Quellenkunde Indiens ............ 6

c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

Indiens, unter besonderer Berücksichtigung der

indischen Philosophie und der indischen

Religionsgeschichte ............................ 8

d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

insbesondere die in § 1 Abs. 2 genannten Fächer,

sofern sie nicht gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 6

sowie § 6 Abs. 7 und 8 gewählt wurden .......... 4

e) Vorprüfungsfach (§ 7) .......................... 2

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Wurde die Studienrichtung Indologie als zweite Studienrichtung gewählt, sind während des zweiten Studienabschnittes folgende Pflicht- und Wahlfächer mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers Sanskrit

- Sprachwissenschaft und Sprachbeherrschung,

oder eine andere Sprache - Sprachwissenschaft

und Sprachbeherrschung - des indischen

Sprachraumes nach Maßgabe des Studienplanes

und unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen .............. 4

b) Literatur- und Quellenkunde Indiens ............ 6

c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

Indiens, unter besonderer Berücksichtigung der

indischen Philosophie und der indischen

Religionsgeschichte ............................ 4

d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

insbesondere die in § 1 Abs. 2 genannten Fächer,

sofern sie nicht gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 6

sowie § 6 Abs. 7 und 8 gewählt wurden .......... 4

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(7) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Pflicht- und Wahlfächer (Abs. 5 und 6) ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Indologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Sanskritwissenschaft, Literaturkunde, Geistesgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009469

Dokumentnummer

NOR12120426

alte Dokumentnummer

N7197831434L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)