Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Deutsche Philologie Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im zweiten Studienabschnitt des Studienzweiges Deutsche Philologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes und unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 20 bis 24 Wochenstunden aus den nachfolgend genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Ältere Deutsche Literatur ....................... 2-4
b) Neuere Deutsche Literatur ....................... 2-4
c) Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung
der Gegenwartssprache) .......................... 2-4
d) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der unter
a bis c genannten Fächern, je ................... 2-4
e) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der
folgenden Fächer:
Ältere Deutsche Sprache;
Mundartenkunde;
ein Teilgebiet der Komparatistik;
ein Teilgebiet der Sprach- oder Literaturtheorie;
ein Randgebiet der Deutschen Philologie (wie
z. B. Germanische Altertumskunde, Nordische
Philologie, Sprachphilosophie, Volkskunde)..... 4-6
f) Vorprüfungsfach (§ 7) ........................... 2
Im Studienzweig Deutsche Philologie sind, sofern er als erste
Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 14 bis
16 Wochenstunden aus nachfolgend genannten Pflicht- und Wahlfächern
sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Ältere Deutsche Literatur ....................... 2-6
b) Neuere Deutsche Literatur ....................... 6-8
c) Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung
der Gegenwartssprache ........................... 2-6
d) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der in
Abs. 2 lit. e genannten Fächern, je ............. 2
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Stunden inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5, zu betragen.
(5) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl des zweiten Studienabschnittes einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer dieses Studienzweiges haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 14 bis 16 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Sprachtheorie
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009438
Dokumentnummer
NOR12120098
alte Dokumentnummer
N7197631384L
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