§ 6 Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 6.

(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der Prüfungen ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen zu bestimmen.

(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) Fundamentalexegese;
  2. b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;
  3. c) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 4 Abs. 6 gewählten Freifächer.

(3) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder in Form von Prüfungsarbeiten (Klausurarbeiten) abzuhalten. Die Wahl ist bei Anmeldung zur Teilprüfung vorzunehmen.

(4) Die erste Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen nur dreimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009327

Dokumentnummer

NOR12119091

alte Dokumentnummer

N7197130963L

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