Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 6.
Wird im Rahmen der gebundenen Wahlfächer ein im Studienplan festgelegter Katalog von wirtschaftswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen gewählt, so ist im Diplomprüfungszeugnis an die Bezeichnung der Studienrichtung „Elektrotechnik“ der Zusatz „Wirtschaft“ anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10009791
Dokumentnummer
NOR12123703
alte Dokumentnummer
N7199117893J
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