Fachkunde
§ 6.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werk-, Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
- 2. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 3. Arbeitsverfahren
- 4. Baustile-Stuckarbeiten,
- 5. Verputzarbeiten-Trockenbauarbeiten-Wärmeschutz,
- 6. Bauphysik,
- 7. Gerüste.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Werkstoff, Baustoff
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Gesetzesnummer
20009171
Dokumentnummer
NOR40170644
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