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§ 6 STS-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Strafbestimmungen

§ 6.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Originators gemäß Art. 2 Z 3 oder eines Sponsors gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402

  1. 1. gegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  2. 2. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  3. 3. gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  4. 4. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  5. 5. bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
  6. 6. gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/2402
  1. verst ößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines ursprünglichen Kreditgebers gemäß Art. 2 Z 20 der Verordnung (EU) 2017/2402

  1. 1. gegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
  2. 2. gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402
  1. verst ößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2017/2402

  1. 1. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  2. 2. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
  3. 3. bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402
  1. verst ößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Originators gemäß Art. 2 Z 3 oder eines Sponsors gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 irreführende Angaben in einer Meldung gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassenen Dritten wesentliche Änderungen der gemäß Art. 28 Abs. 1 übermittelten Informationen beziehungsweise jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch die FMA auswirkt, nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(6) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20010427

Dokumentnummer

NOR40209506

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