§ 6 StLDAG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2013

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 6

Übergangsbestimmungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Auswahlverfahren zur Bestellung einer Schulleitung sind nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

02.02.2014

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