§ 6
Mit der Antragstellung sind alle für die Ermittlung der Beiträge des Landes zum Personalaufwand erforderlichen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Änderungen in jenen Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz Grundlage für den Erhalt eines Beitrages des Landes zum Personalaufwand sind, sind von den Erhaltern unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat diese Änderungen gegebenenfalls bei der Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge zu berücksichtigen.
09.02.2021
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