§ 6 StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

§ 6

Anträge auf Gewährung des Beitrages zum Personalaufwand sind nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems einzubringen. Mit der Antragstellung sind alle für die Ermittlung der Beiträge des Landes zum Personalaufwand erforderlichen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Änderungen in jenen Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz Grundlage für den Erhalt eines Beitrages des Landes zum Personalaufwand sind, sind von den Erhalterinnen/Erhaltern unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat diese Änderungen gegebenenfalls bei der Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011

06.02.2014

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