3. Abschnitt
Auswertung
§ 6
Verarbeitung von Daten
(1) Die aus Ermittlungen gewonnenen Daten sind nach statistischen Methoden unter Beachtung der Grundsätze (§ 2) zu verarbeiten.
(2) Falls für eine Statistik nur indirekt personenbezogene Daten benötigt werden, ist ein allfälliger direkter Personenbezug zu verschlüsseln.
(3) Der Personenbezug der Daten ist gänzlich zu beseitigen, sobald er für die Landes- oder Gemeindestatistik nicht mehr notwendig ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für beigezogene Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000.
09.12.2015
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