vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

4. Abschnitt

Herstellerprämie Antrag

§ 6

Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich, unter Anschluss der Zahlungsverzeichnisse, jeweils getrennt nach Stärkekartoffelerzeuger, sowie von Unterlagen, im Original oder in Kopie, die bestätigen, dass es die Kartoffelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Kartoffeln.
  2. 2. Verarbeitungszeitraum.
  3. 3. Menge der hergestellten Stärke.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)