§ 6
Schwerpunktkrankenanstalten
(1) In Schwerpunktkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:
- a) Augenheilkunde und Optometrie;
- b) Chirurgie;
- c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie;
- d) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;
- e) Haut- und Geschlechtskrankheiten;
- f) Innere Medizin;
- g) Kinder- und Jugendheilkunde einschließlich Neonatologie;
- h) Neurologie und Psychiatrie;
- i) Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;
- j) Unfallchirurgie und
- k) Urologie.
(2) Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, für Intensivpflege und für Zahnheilkunde vorhanden sein.
(3) Weiters müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden. Die Verpflichtung zur Führung eines Instituts für medizinische und chemische Labordiagnostik besteht nicht, wenn die notwendige Versorgung durch eine entsprechende Einrichtung außerhalb der Krankenanstalt sichergestellt ist.
(4) Die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind.
(5) Von der Errichtung einzelner Abteilungen kann abgesehen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, entsprechende Abteilungen, Fachschwerpunkte oder Departments außerhalb der Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
(6) Für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie können Fachschwerpunkte errichtet werden, sofern ein wirtschaftlicher Betrieb einer Abteilung mangels Auslastung nicht zu erwarten ist.
(7) Im Rahmen folgender Abteilungen können die nachstehenden sonderfachfremden Departments geführt werden:
- a) in Abteilungen für Innere Medizin: Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation, Psychosomatik und Pulmologie;
- b) in Abteilungen für Chirurgie: Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;
- c) in Abteilungen für Neurologie: Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation;
- d) in Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde: Departments für Psychosomatik.
(8) Die Betreuung in den im Abs. 2 genannten Einrichtungen hat durch Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfaches zu erfolgen; § 32 Abs. 3 bleibt unberührt.
(9) Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden medizinischen Sonderfächern, für die keine eigene Abteilung oder keine sonstige Organisationseinheit besteht, muss eine fachärztliche Betreuung im betreffenden Sonderfach durch Konsiliarärzte und Konsiliarärztinnen gesichert sein.
10.11.2016
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