§ 6 SozBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 6
Gleichwertige Ausbildungen

Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin A, F, BA und BB, zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin A, BA und BB sowie zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.

10.12.2015

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