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§ 6 Sonderausgaben-DÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 6.

(1) Die übermittlungspflichtige Organisation kann davon ausgehen, dass Kontogutschriften, deren spätestes Wertstellungsdatum (§ 43 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes, BGBl. I Nr. 66/2009 in der jeweils geltenden Fassung) der 3. Jänner eines Kalenderjahres oder der an seine Stelle tretende Tag ist, solche Zahlungen betreffen, die beim Zuwendenden vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres gemäß § 19 EStG 1988 abgeflossen und damit für die Datenübermittlung dem Vorjahr zuzuordnen sind. Ein davon abweichender Sachverhalt ist der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber offen zu legen, die gegebenenfalls eine Berichtigung vorzunehmen hat.

(2) Ist der 3. Jänner eines Kalenderjahres ein Bankfeiertrag, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Bankarbeitstag.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

20009663

Dokumentnummer

NOR40260974

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