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§ 6 SKP-V 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2012

Nutzung

§ 6

(1) Ein zugeteilter ISPC darf ausschließlich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen Signalisierungspunktes genutzt werden.

(2) Der Zuteilungsinhaber hat

  1. 1. den zugeteilten ISPC innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung in seinem öffentlichen Kommunikationsnetz mit internationalen Anbindungen zu nutzen,
  2. 2. der Regulierungsbehörde auf Aufforderung das nach Monaten aufgeschlüsselte Verkehrsaufkommen bzw. die Anzahl der über den ISPC übermittelten Signalisierungsnachrichten mitzuteilen und
  3. 3. den störungsfreien Betrieb des Signalisierungsnetzes mittels geeigneter technischer Ausrüstungen sicherzustellen und dies auf Aufforderung der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen.

(3) Die Nutzung eines zugeteilten ISPC darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.

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