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§ 6 Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2020

Sitzungen

§ 6.

(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Ladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit dem Entwurf einer Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Der Vorsitzende hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies schriftlich mit dem Entwurf einer Tagesordnung von einem Drittel seiner Mitglieder, vom Bundesminister für Inneres oder vom Direktor verlangt wird.

(3) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

(4) Dem Direktor sind die Ladungen zu Sitzungen entsprechend Abs. 1 zuzustellen. Er oder sein Vertreter ist zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht berechtigt.

(5) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzung und sorgt für die Protokollführung. Bei Verhinderung der Genannten bestimmt der Bundesminister für Inneres einen Sitzungsleiter aus dem Kreis der Mitglieder.

(6) Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu beschließen. Der Vorsitzende hat den Beirat über die seit der letzten Sitzung angefallenen Geschäftsstücke zu informieren. Dazu gehören insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheitsakademie oder sonstigen Ausbildungsfragen stehende Erlässe des Bundesministers für Inneres, Zuschriften an den Vorsitzenden oder den Beirat und die Ergebnisse von Abstimmungen im Umlaufweg.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Gesetzesnummer

20001170

Dokumentnummer

NOR40224318

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