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§ 6 Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1974

§ 6

(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:

  1. a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,
  2. b) Schutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,
  3. c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
  4. d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- oder Weidewirtschaft und Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes.

(2) Bei allen Verfahren im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf zu achten, daß das Quell- und Grundwasservorkommen seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.

Schlagworte

Schongebiet, Waldwirtschaft, Naturschutz, Quellwasservorkommen

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Gesetzesnummer

10010362

Dokumentnummer

NOR12132005

alte Dokumentnummer

N8197429192L

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