Fernbleiben vom Unterricht und verspätetes Eintreffen
§ 6.
(1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat die Schülerin bzw. der Schüler der Lehrkraft den Grund der Verspätung anzugeben.
(2) Auf das Fernbleiben von der Schule finden Anwendung:
- 1. für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schülerinnen und Schüler § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985,
- 2. für der Berufsschulpflicht unterliegende Schülerinnen und Schüler § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 sowie § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985,
- 3. im Übrigen § 45 des Schulunterrichtsgesetzes.
(3) Das verspätete Eintreffen zum Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.
(4) Eine ärztliche Bestätigung ist nur eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung, die Ort und Datum der Ausstellung, den ausstellenden Arzt und die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, enthält. Wenn eine ärztliche Bestätigung nicht binnen fünf Unterrichtstagen ab dem Verlangen auf Vorlage erbracht wird, so liegt ein Fernbleiben ohne Rechtfertigung vor.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
20012587
Dokumentnummer
NOR40262070
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