vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Schleusenaufsichtsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2005

Schreiben an die Schifffahrtsaufsicht

§ 6.

(1) Die Schleusenaufsichten haben an die Schifffahrtsaufsicht gerichtete Schreiben und Anträge wie zB Anträge auf die Anerkennung von Befähigungsausweisen gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.

(2) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Zustellungen von Schriftstücken gemäß § 43 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen.

(3) Die Schleusenaufsichten sind ermächtigt, Gebühren und Verwaltungsabgaben im Zusammenhang mit schifffahrtsrechtlichen Verwaltungsverfahren entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20004452

Dokumentnummer

NOR40072040

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)