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§ 6 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2005

Voraussetzungen

§ 6

(1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß

  1. 1. ein Antrag gestellt wird;
  2. 2. das Fahrzeug unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
  3. 3. das Fahrzeug vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist;
  4. 4. das Fahrzeug in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem geeigneten Fahrzeug oder Schwimmkörper umfahren werden kann.

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