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§ 6 Salzburger Almkanal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1937

Pflichten der Träger der Erhaltung.

§ 6.

(1) Die Träger der Erhaltung haben neben der laufenden Instandhaltung ihrer Teilstücke; unter welcher auch die Räumung und Wegschaffung des Aushubmaterials sowie die Auseisung verstanden wird, überdies die jeweils erforderliche Instandsetzung (Ausgestaltung) der Kanäle zu besorgen. Ziel der Instandsetzung ist insbesondere die Befestigung der Ufer und die Herstellung entsprechender Normalprofile. Die Wasserrechtsbehörde ist berechtigt, diesbezüglich durch Bescheid nähere Anordnungen zu treffen.

(2) Für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten haben die Träger der Erhaltung alljährlich im Oktober ein Bauprogramm für das kommende Jahr nebst Kostenvoranschlag und Bedeckung zu verfassen und der Wasserrechtsbehörde unter gleichzeitiger Anführung der im abgelaufenen Jahre tatsächlich geleisteten Herstellungen mitzuteilen.

(3) Der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal obliegt überdies die Betriebsleitung für den gesamten Almkanal, also insbesondere die Regelung der Wasserführung sowie die Aufsicht darüber, daß die sonstigen Verpflichteten (§§ 9 und 10) den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nachkommen.

(4) Im Falle einer Zerstörung des Wehres im Hangenden Stein oder der unmittelbar anschließenden Kanalstrecke besteht die Verpflichtung zur Wiederherstellung nur insoweit nicht, als hiedurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genossenschaft überschritten würde.

Schlagworte

Instandhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129527

alte Dokumentnummer

N8193712154I

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