Zuchtziel
§ 6
(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
- 1. die Rassenmerkmale,
- 2. die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird und
- 3. bei der Durchführung von Leistungszucht zusätzlich durch eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen.
(2) Bedient sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1 erster Satz), mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und der Hauptnutzungsrichtung (Verkehrsauffassung) verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an die Stelle der Verkehrsauffassung die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.
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